Rechtsprechung
LG Hamburg, 16.08.2005 - 312 O 540/05 |
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 16.08.2005 - 312 O 540/05
- OLG Hamburg, 16.02.2006 - 3 U 192/05
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamburg, 12.07.2007 - 3 U 219/06
Arzneimittelwerbung: Zulässigkeit des Hinweises "Zur Behandlung von …
In dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren gleichen Rubrums (Landgericht Hamburg 312 O 540/05) hat das Landgericht Hamburg seine Beschlussverfügung vom 8. Juli 2005, mit der der Beklagten verboten worden ist, im geschäftlichen Verkehr für das Arzneimittel "Toooo" mit nachfolgenden Aussagen zu werben: .Auf das einstweilige Verfügungsverfahren und insbesondere auf die genannten Entscheidungen wird auf die Beiakte Landgericht Hamburg 312 O 540/05 (= HansOLG Hamburg 3 U 192/05) Bezug genommen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Beiakte Landgericht Hamburg 312 O 540/05 (= HansOLG Hamburg 3 U 192/05) Bezug genommen.
- LG Hamburg, 05.09.2006 - 312 O 277/06
Die Parteien sind konkurrierende Pharmaunternehmen, die blutdrucksenkende …
Sie erwirkte im Verfahren 312 O 540/05 wegen dieser Beanstandung und zwei weiterer Werbeaussagen aus einer Anzeige (Angabe "NEU" und "Höhere Compliance durch 1 x tägliche Einnahme") die einstweilige Verfügung der Kammer vom 8.7.2005.Allerdings hat das HansOLG in dem vorangegangenen Verfügungsverfahren 312 O 540/05 einen solchen Anspruch bejaht und dies in seinem Berufungsurteil vom 2.2.2006 ausführlich begründet.
Für die Einzelheiten der Begründung kann auf das Urteil der Kammer vom 16.8.2005 in dem vorhergehenden Verfügungsverfahren 312 O 540/05 verwiesen werden.